RS Vwgh 2014/11/18 Ra 2014/05/0011

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In einem Bauauftragsverfahren käme eine Rechtsverletzung des Nachbarn von vornherein nur in Frage, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hätte (Hinweis B vom 3. April 2003, 2002/05/1238, mwN). Verfahrensrechte der Nachbarn gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2011/05/0194; dazu, dass die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG eine verfahrensrechtliche ist). Das Landesverwaltungsgericht hätte daher mangels eines Antrages der Nachbarn auf Erlassung eines Abtragungsauftrages die Beschwerde der Nachbarn mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Zur Behebung des Bescheides des Gemeinderates, der der Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid behob und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwies, auf Grund der Nachbarbeschwerde war das Landesverwaltungsgericht nicht befugt.In einem Bauauftragsverfahren käme eine Rechtsverletzung des Nachbarn von vornherein nur in Frage, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hätte (Hinweis B vom 3. April 2003, 2002/05/1238, mwN). Verfahrensrechte der Nachbarn gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2011/05/0194; dazu, dass die Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG eine verfahrensrechtliche ist). Das Landesverwaltungsgericht hätte daher mangels eines Antrages der Nachbarn auf Erlassung eines Abtragungsauftrages die Beschwerde der Nachbarn mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Zur Behebung des Bescheides des Gemeinderates, der der Berufung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid behob und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwies, auf Grund der Nachbarbeschwerde war das Landesverwaltungsgericht nicht befugt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050011.L02

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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