RS Vwgh 2014/11/19 Ra 2014/22/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §21 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht überschreitet seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es gegenüber der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert (Hinweis E 18. März 2010, 2008/22/0085), zumal es sich bei dem Erfordernis nach § 21 Abs. 1 NAG 2005, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (Hinweis E 18. Februar 2010, 2008/22/0202).Das Verwaltungsgericht überschreitet seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es gegenüber der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert (Hinweis E 18. März 2010, 2008/22/0085), zumal es sich bei dem Erfordernis nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (Hinweis E 18. Februar 2010, 2008/22/0202).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220123.L01

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten