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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht überschreitet seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es gegenüber der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert (Hinweis E 18. März 2010, 2008/22/0085), zumal es sich bei dem Erfordernis nach § 21 Abs. 1 NAG 2005, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (Hinweis E 18. Februar 2010, 2008/22/0202).Das Verwaltungsgericht überschreitet seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es gegenüber der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert (Hinweis E 18. März 2010, 2008/22/0085), zumal es sich bei dem Erfordernis nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (Hinweis E 18. Februar 2010, 2008/22/0202).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220123.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015