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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruches bzw. einer Pflicht ist eindeutig bestimmbar abzusprechen (Hinweis E 4. Juni 2008, 2007/08/0165; E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels hat der Spruch den Zeitraum festzulegen, für den dieser erteilt wird. Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden sollten, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220010.L02Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023