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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Eine faktische Aussetzung des Verfahrens ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung gemäß § 38 AVG berechtigt war (vgl. E 13. Dezember 2011, 2011/22/0316).Eine faktische Aussetzung des Verfahrens ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt war vergleiche E 13. Dezember 2011, 2011/22/0316).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220002.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015