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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Wenn aber der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. E 30. Juli 2014, 2013/22/0290).Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Wenn aber der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche E 30. Juli 2014, 2013/22/0290).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220001.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015