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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Aus § 248 BAO ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen kann. Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen (vgl. etwa Ritz, Kommentar zur BAO5, RZ 5 zu § 248 BAO mwN).Aus Paragraph 248, BAO ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen kann. Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO oder gemäß Paragraph 202, BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen vergleiche etwa Ritz, Kommentar zur BAO5, RZ 5 zu Paragraph 248, BAO mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160057.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015