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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dem eine Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheid kann (ausnahmsweise) die Konsequenz zukommen, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht neuerlich die gleichen Feststellungen wie im aufgehobenen Erstbescheid treffen darf (vgl E 2. Juni 2004, 2002/04/0188; E 29. September 2011, 2010/21/0429).Dem eine Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aussprechenden Berufungsbescheid kann (ausnahmsweise) die Konsequenz zukommen, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht neuerlich die gleichen Feststellungen wie im aufgehobenen Erstbescheid treffen darf vergleiche E 2. Juni 2004, 2002/04/0188; E 29. September 2011, 2010/21/0429).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070052.J04Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015