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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Eine Behebung nach § 66 Abs. 4 AVG bewirkt - im Gegensatz zu einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nach § 66 Abs. 2 AVG - für das weitere Verfahren gar keine Bindung der Unterbehörden an die die Behebung tragenden Rechtsansichten (vgl. E 26. Juni 2013, 2012/05/0154).Eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG bewirkt - im Gegensatz zu einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG - für das weitere Verfahren gar keine Bindung der Unterbehörden an die die Behebung tragenden Rechtsansichten vergleiche E 26. Juni 2013, 2012/05/0154).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070052.J03Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015