RS Vwgh 2014/11/20 Ro 2014/07/0052

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Behebung nach § 66 Abs. 4 AVG bewirkt - im Gegensatz zu einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nach § 66 Abs. 2 AVG - für das weitere Verfahren gar keine Bindung der Unterbehörden an die die Behebung tragenden Rechtsansichten (vgl. E 26. Juni 2013, 2012/05/0154).Eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG bewirkt - im Gegensatz zu einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG - für das weitere Verfahren gar keine Bindung der Unterbehörden an die die Behebung tragenden Rechtsansichten vergleiche E 26. Juni 2013, 2012/05/0154).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070052.J03

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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