Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrVG §10 Abs4;Rechtssatz
Kollegialbehörden des Art. 20 Abs. 2 B-VG bzw. des Art. 133 Z 4 B-VG (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) unterliegen auf Grund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte. Ihre Mitglieder dürfen demnach jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden (vgl. E VfGH 28. November 1986, VfSlg 11108; E VfGH 12. Juni 1987, VfSlg 11338; E VfGH 25. Juni 2003, VfSlg 16907; E 29. Oktober 1996, 95/07/0165; E 21. November 2012, 2012/07/0073). Die in der fortgesetzten Verhandlung gegenüber der ersten Verhandlung abweichende personelle Besetzung des Landesagrarsenates ohne Neudurchführung des Verfahrens in der späteren Verhandlung vor dem dort aufgetretenen geänderten Senat hat daher - am Maßstab des einfachgesetzlichen Rechtes gemessen - deren Unzuständigkeit zur Folge (vgl. E 24. September 1991, 91/07/0029). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es nur in Bezug auf ein einziges Mitglied (von insgesamt acht Mitgliedern) zu einem Austausch gekommen war. Auch beim Austausch eines einzigen Mitgliedes, entsteht eine anders zusammengesetzte Kollegialbehörde.Kollegialbehörden des Artikel 20, Absatz 2, B-VG bzw. des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) unterliegen auf Grund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte. Ihre Mitglieder dürfen demnach jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden vergleiche E VfGH 28. November 1986, VfSlg 11108; E VfGH 12. Juni 1987, VfSlg 11338; E VfGH 25. Juni 2003, VfSlg 16907; E 29. Oktober 1996, 95/07/0165; E 21. November 2012, 2012/07/0073). Die in der fortgesetzten Verhandlung gegenüber der ersten Verhandlung abweichende personelle Besetzung des Landesagrarsenates ohne Neudurchführung des Verfahrens in der späteren Verhandlung vor dem dort aufgetretenen geänderten Senat hat daher - am Maßstab des einfachgesetzlichen Rechtes gemessen - deren Unzuständigkeit zur Folge vergleiche E 24. September 1991, 91/07/0029). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es nur in Bezug auf ein einziges Mitglied (von insgesamt acht Mitgliedern) zu einem Austausch gekommen war. Auch beim Austausch eines einzigen Mitgliedes, entsteht eine anders zusammengesetzte Kollegialbehörde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070049.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016