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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen (vgl. E 29. Juni 1995, 94/07/0007; E 17. Jänner 1997, 96/07/0234; E 25. April 2002, 98/07/0120). Es wäre dem Revisionswerber frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden (vgl. E 26. April 2012, 2010/07/0116 und 2012/07/0056). Das LVwG ist somit mit seiner Rechtsansicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen.Die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen vergleiche E 29. Juni 1995, 94/07/0007; E 17. Jänner 1997, 96/07/0234; E 25. April 2002, 98/07/0120). Es wäre dem Revisionswerber frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden vergleiche E 26. April 2012, 2010/07/0116 und 2012/07/0056). Das LVwG ist somit mit seiner Rechtsansicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070085.L01Im RIS seit
23.05.2017Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017