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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67d Abs2;Rechtssatz
In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG 2014 (wie zuvor in den Fällen des § 67d Abs. 2 AVG) liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid ersatzlos (vgl. E 24. Februar 2011, 2010/10/0167) aufzuheben ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das VwG den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos behoben, sondern im Ergebnis dahin abgeändert hat, dass es dem Aufhebungsantrag, den die Behörde erster Instanz noch abgewiesen hatte, nunmehr stattgab.In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG 2014 (wie zuvor in den Fällen des Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG) liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem zweiten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid ersatzlos vergleiche E 24. Februar 2011, 2010/10/0167) aufzuheben ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das VwG den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos behoben, sondern im Ergebnis dahin abgeändert hat, dass es dem Aufhebungsantrag, den die Behörde erster Instanz noch abgewiesen hatte, nunmehr stattgab.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070052.L06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017