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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art151 Abs51 Z8 idF 2012/051;Rechtssatz
Die vor dem (seit 1. Jänner 2014 nicht mehr bestehenden) LAS durchgeführte mündliche Verhandlung befreite das VwG nicht von der Verhandlungspflicht. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG 2013 sieht für jene Fälle, in denen bei einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zum 31. Dezember 2013 ein Verfahren anhängig war, unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterführung des Verfahrens durch das VwG vor. Dazu gehört, dass die betreffenden Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsbehörden nun Mitglieder des entscheidenden Senates bzw. Einzelmitglieder des VwG sind. Angesichts der zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (und auch § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013) vorgenommenen Unterscheidung zwischen unabhängigen und sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (zu letzteren gehört der LAS) und der Tatsache, dass § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG 2013 diese Fortsetzungsmöglichkeit nur für die unabhängigen Verwaltungsbehörden, nicht aber für sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden vorsieht, ist davon auszugehen, dass dies für den LAS nicht möglich war.Die vor dem (seit 1. Jänner 2014 nicht mehr bestehenden) LAS durchgeführte mündliche Verhandlung befreite das VwG nicht von der Verhandlungspflicht. Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG 2013 sieht für jene Fälle, in denen bei einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zum 31. Dezember 2013 ein Verfahren anhängig war, unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterführung des Verfahrens durch das VwG vor. Dazu gehört, dass die betreffenden Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsbehörden nun Mitglieder des entscheidenden Senates bzw. Einzelmitglieder des VwG sind. Angesichts der zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (und auch Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013) vorgenommenen Unterscheidung zwischen unabhängigen und sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (zu letzteren gehört der LAS) und der Tatsache, dass Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG 2013 diese Fortsetzungsmöglichkeit nur für die unabhängigen Verwaltungsbehörden, nicht aber für sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden vorsieht, ist davon auszugehen, dass dies für den LAS nicht möglich war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070052.L05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017