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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67d Abs3;Rechtssatz
Der Mitbeteiligte hat im (fortgesetzten) Verfahren vor dem VwG mittels Schriftsatz einen Verhandlungsantrag gestellt. Dieser Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der revisionswerbenden Parteien zurückgezogen werden können. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Aus § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 ergibt sich, dass die revisionswerbenden Parteien nicht gehalten waren, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen (vgl. dazu das zum inhaltsgleichen § 67d Abs. 3 letzter Satz AVG ergangene E 24. Februar 2011, 2010/10/0167 und E 26. Jänner 2012, 2009/07/0039).Der Mitbeteiligte hat im (fortgesetzten) Verfahren vor dem VwG mittels Schriftsatz einen Verhandlungsantrag gestellt. Dieser Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der revisionswerbenden Parteien zurückgezogen werden können. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Aus Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 ergibt sich, dass die revisionswerbenden Parteien nicht gehalten waren, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen vergleiche dazu das zum inhaltsgleichen Paragraph 67 d, Absatz 3, letzter Satz AVG ergangene E 24. Februar 2011, 2010/10/0167 und E 26. Jänner 2012, 2009/07/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070052.L03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017