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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 16, RV 2009 BlgNR 24. GP 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den §§ 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den OGH aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. OGH Urteil 19. September 1984, 1 Ob 660/84; OGH Urteil 12. April 2007, 2 Ob 227/05; B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014). Ein solcher tragender Grundsatz wird zB. auch dann verletzt, wenn es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens der Voraussetzung des § 501 ZPO unterlassen hat, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln (vgl. OGH Urteil 29. Oktober 2009, 2 Ob 68/09).Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 16, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den Paragraphen 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den OGH aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche OGH Urteil 19. September 1984, 1 Ob 660/84; OGH Urteil 12. April 2007, 2 Ob 227/05; B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014). Ein solcher tragender Grundsatz wird zB. auch dann verletzt, wenn es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 501, ZPO unterlassen hat, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln vergleiche OGH Urteil 29. Oktober 2009, 2 Ob 68/09).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070052.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017