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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Vlbg 1979 §11;Rechtssatz
Insoweit der Revisionswerber im Rahmen seiner gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu §§ 11ff Vlbg FlVfLG 1979 verweist und die Übertragbarkeit der zu den Bewertungsvorschriften anderer Ausführungsgesetze bereits bestehenden Rechtsprechung auf das Vlbg FlVfLG 1979 anzweifelt, unterlässt er die Formulierung einer Rechtsfrage, zu deren Lösung die genannte Rechtsprechung herangezogen wurde bzw. zu der Rechtsprechung fehlt (vgl. B 25. September 2014, Ro 2014/07/0043). Damit wird dem obgenannten Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG aber nicht entsprochen (vgl. B 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014; B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).Insoweit der Revisionswerber im Rahmen seiner gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebrachten Gründe allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu Paragraphen 11 f, f, Vlbg FlVfLG 1979 verweist und die Übertragbarkeit der zu den Bewertungsvorschriften anderer Ausführungsgesetze bereits bestehenden Rechtsprechung auf das Vlbg FlVfLG 1979 anzweifelt, unterlässt er die Formulierung einer Rechtsfrage, zu deren Lösung die genannte Rechtsprechung herangezogen wurde bzw. zu der Rechtsprechung fehlt vergleiche B 25. September 2014, Ro 2014/07/0043). Damit wird dem obgenannten Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aber nicht entsprochen vergleiche B 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014; B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070041.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015