RS Vwgh 2014/11/20 2013/16/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0046

Rechtssatz

Von den verfahrensleitenden Verfügungen sind jene verfahrensrechtlichen Bescheide zu unterscheiden, die eine Verwaltungsangelegenheit endgültig abschließen und für welche die Möglichkeit der mündlichen Erlassung (§ 94 BAO) nicht gilt (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 94 Tz 8). Dazu zählen etwa die im Anwendungsbereich der BAO erlassenen Aufträge zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0207, und Ritz, aaO).Von den verfahrensleitenden Verfügungen sind jene verfahrensrechtlichen Bescheide zu unterscheiden, die eine Verwaltungsangelegenheit endgültig abschließen und für welche die Möglichkeit der mündlichen Erlassung (Paragraph 94, BAO) nicht gilt vergleiche etwa Ritz, BAO5, Paragraph 94, Tz 8). Dazu zählen etwa die im Anwendungsbereich der BAO erlassenen Aufträge zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 10, ZustG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0207, und Ritz, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160045.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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