Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0046Rechtssatz
Von den verfahrensleitenden Verfügungen sind jene verfahrensrechtlichen Bescheide zu unterscheiden, die eine Verwaltungsangelegenheit endgültig abschließen und für welche die Möglichkeit der mündlichen Erlassung (§ 94 BAO) nicht gilt (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 94 Tz 8). Dazu zählen etwa die im Anwendungsbereich der BAO erlassenen Aufträge zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0207, und Ritz, aaO).Von den verfahrensleitenden Verfügungen sind jene verfahrensrechtlichen Bescheide zu unterscheiden, die eine Verwaltungsangelegenheit endgültig abschließen und für welche die Möglichkeit der mündlichen Erlassung (Paragraph 94, BAO) nicht gilt vergleiche etwa Ritz, BAO5, Paragraph 94, Tz 8). Dazu zählen etwa die im Anwendungsbereich der BAO erlassenen Aufträge zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 10, ZustG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0207, und Ritz, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160045.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018