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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0046Rechtssatz
Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes dieser Bestimmung nicht eintreten soll (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0207, mwN).Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 10, ZustG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes dieser Bestimmung nicht eintreten soll vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0207, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160045.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018