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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1451;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0087 E 8. Juli 2004 RS 2Stammrechtssatz
Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (Hinweis E 20. September 1990, 86/07/0208).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070256.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015