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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der auf dem Amtssachverständigengutachten beruhenden Beurteilung der Behörde, wonach nach allgemeiner Verkehrsauffassung aufgrund des Allgemeinzustandes, des Alters und der Rostschäden der Fahrzeuge die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung auszuschließen ist, hätte es eines entsprechenden Nachweises durch die beschwerdeführende Partei bedurft, dass die gegenständlichen Fahrzeuge "mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand" für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnten (vgl. E 25. Juli 2013, 2013/07/0032).Angesichts der auf dem Amtssachverständigengutachten beruhenden Beurteilung der Behörde, wonach nach allgemeiner Verkehrsauffassung aufgrund des Allgemeinzustandes, des Alters und der Rostschäden der Fahrzeuge die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung auszuschließen ist, hätte es eines entsprechenden Nachweises durch die beschwerdeführende Partei bedurft, dass die gegenständlichen Fahrzeuge "mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand" für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnten vergleiche E 25. Juli 2013, 2013/07/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070202.X03Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015