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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z4;Rechtssatz
Der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Fahrzeugen ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den Fahrzeugen (vgl. E 18. Februar 2010, 2009/07/0131).Der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Fahrzeugen ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den Fahrzeugen vergleiche E 18. Februar 2010, 2009/07/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070202.X01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015