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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §100;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist die Invaliditätsversorgung bei Eintritt des Ereignisfalles der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren, sofern das Fondsmitglied bei Eintritt des Ereignisfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kommt somit nicht auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde, sondern auf den Eintritt des Ereignisfalles an.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist die Invaliditätsversorgung bei Eintritt des Ereignisfalles der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren, sofern das Fondsmitglied bei Eintritt des Ereignisfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kommt somit nicht auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde, sondern auf den Eintritt des Ereignisfalles an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011110225.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015