RS Vwgh 2014/11/20 2011/11/0225

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §100;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §18 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist die Invaliditätsversorgung bei Eintritt des Ereignisfalles der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren, sofern das Fondsmitglied bei Eintritt des Ereignisfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kommt somit nicht auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde, sondern auf den Eintritt des Ereignisfalles an.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist die Invaliditätsversorgung bei Eintritt des Ereignisfalles der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren, sofern das Fondsmitglied bei Eintritt des Ereignisfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kommt somit nicht auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde, sondern auf den Eintritt des Ereignisfalles an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011110225.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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