RS Vwgh 2014/11/20 2011/11/0225

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §100 Abs1;
ÄrzteG 1998 §100 Abs2;
ÄrzteG 1998 §18 Abs1;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0226 E 23. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit setzt - abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit - in der Regel auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Kammerangehörigen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011110225.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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