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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §100 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0226 E 23. Jänner 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit setzt - abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit - in der Regel auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Kammerangehörigen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011110225.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015