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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0154 E 24. Juli 2014 RS 3Stammrechtssatz
Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (E 26. Juni 2013, 2012/05/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X17Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018