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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 wird mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen und das Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 stellt daher ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar (E 26. Juli 2012, 2011/07/0173). Nichts anderes gilt für die in § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 ebenso angeführten "Abfallmengen". Mit einem nach dieser Bestimmung erlassenen Feststellungsbescheid wird daher gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung hinsichtlich der "Abfallmengen" festzustellen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 wird mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen und das Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 stellt daher ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar (E 26. Juli 2012, 2011/07/0173). Nichts anderes gilt für die in Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 ebenso angeführten "Abfallmengen". Mit einem nach dieser Bestimmung erlassenen Feststellungsbescheid wird daher gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung hinsichtlich der "Abfallmengen" festzustellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X15Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018