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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §51;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Rechtssatz
Prüfgegenstand (vgl. § 3 UVPG 2000) ist das Vorhaben in der antragsgegenständlichen Form und bedürfen spätere Erweiterungen der Anlage über das genehmigte Maß hinaus - auch hinsichtlich der zu behandelnden Abfallarten und -mengen - einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bzw. eines Kenntnisnahmebescheides (§ 51 AWG 2002).Prüfgegenstand vergleiche Paragraph 3, UVPG 2000) ist das Vorhaben in der antragsgegenständlichen Form und bedürfen spätere Erweiterungen der Anlage über das genehmigte Maß hinaus - auch hinsichtlich der zu behandelnden Abfallarten und -mengen - einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bzw. eines Kenntnisnahmebescheides (Paragraph 51, AWG 2002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X12Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018