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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
GewO 1994 §81 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0009 E 10. September 2008 VwSlg 17526 A/2008 RS 8Stammrechtssatz
Nach der § 81 Abs. 1 GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, §3a, Rz 25, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Nach der Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, §3a, Rz 25, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X09Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018