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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §44a Abs2 idF 2010/I/111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Rechtssatz
Die UVP-Behörde kann - neben den ausdrücklichen Verweisen auf § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG (in § 9 Abs. 1 UVPG 2000) und auf § 44a Abs. 3 AVG (in § 9 Abs. 3 UVP-G 2000) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - meist parallel zur öffentlichen Auflage - auch die Bestimmungen über das Großverfahren anwenden. Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 44a ff AVG über das Großverfahren steht auch dem Umweltsenat zu. Im Anwendungsbereich des AVG ergänzt das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich (vgl. § 66 Abs. 1 AVG) und solcherart bildet es nur einen Teil des Verfahrens, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist (vgl. B 6. Mai 1996, 95/10/0032). Im Anwendungsbereich des AVG ergänzt das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich (vgl. § 66 Abs. 1 AVG) und bildet solcherart nur einen Teil des Verfahrens, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist (vgl. B 6. Mai 1996, 95/10/0032). Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, dass die Beh, die im Berufungsverfahren Zustellungen nach den §§ 44a ff AVG durchführte, eine Kundmachung durch Edikt vornahm, das sämtliche in § 44a Abs. 2 AVG normierten Inhalte zu enthalten hätte. So wäre etwa in diesem Verfahrensstadium die erneute Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages durch Edikt, obwohl dies bereits von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommen worden war, nicht nachvollziehbar. Aber auch ein wiederholender Hinweis, dass auch (zukünftige) Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können, war in einem Edikt der Behörde nicht erforderlich. Vielmehr konnte im durchgeführten Verfahren von einer "Fortwirkung" des Edikts zur Kundmachung des Genehmigungsantrages auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Bestimmungen über die Ediktalzustellung nicht im allgemeinen Zustellrecht, sondern im AVG im Anschluss an die Regelungen über die mündliche Verhandlung finden. Auch wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Großverfahren auf Zustellungen in der Berufungsinstanz durch § 67 AVG nicht ausgeschlossen.Die UVP-Behörde kann - neben den ausdrücklichen Verweisen auf Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG (in Paragraph 9, Absatz eins, UVPG 2000) und auf Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG (in Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - meist parallel zur öffentlichen Auflage - auch die Bestimmungen über das Großverfahren anwenden. Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 44 a, ff AVG über das Großverfahren steht auch dem Umweltsenat zu. Im Anwendungsbereich des AVG ergänzt das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich vergleiche Paragraph 66, Absatz eins, AVG) und solcherart bildet es nur einen Teil des Verfahrens, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist vergleiche B 6. Mai 1996, 95/10/0032). Im Anwendungsbereich des AVG ergänzt das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich vergleiche Paragraph 66, Absatz eins, AVG) und bildet solcherart nur einen Teil des Verfahrens, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist vergleiche B 6. Mai 1996, 95/10/0032). Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, dass die Beh, die im Berufungsverfahren Zustellungen nach den Paragraphen 44 a, ff AVG durchführte, eine Kundmachung durch Edikt vornahm, das sämtliche in Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG normierten Inhalte zu enthalten hätte. So wäre etwa in diesem Verfahrensstadium die erneute Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages durch Edikt, obwohl dies bereits von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommen worden war, nicht nachvollziehbar. Aber auch ein wiederholender Hinweis, dass auch (zukünftige) Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können, war in einem Edikt der Behörde nicht erforderlich. Vielmehr konnte im durchgeführten Verfahren von einer "Fortwirkung" des Edikts zur Kundmachung des Genehmigungsantrages auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Bestimmungen über die Ediktalzustellung nicht im allgemeinen Zustellrecht, sondern im AVG im Anschluss an die Regelungen über die mündliche Verhandlung finden. Auch wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Großverfahren auf Zustellungen in der Berufungsinstanz durch Paragraph 67, AVG nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018