RS Vwgh 2014/11/20 2011/07/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/04/0300 E 20. Mai 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X04

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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