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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0300 E 20. Mai 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018