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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §14 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Rechtssatz
§ 16 UVPG 2000 enthält besondere Regelungen über die mündliche Verhandlung vor der UVP-Behörde. Gemäß § 42 Abs. 1 UVPG 2000 ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Aus § 44 Abs. 1 AVG iVm § 14 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten in die Niederschrift aufzunehmen ist.Paragraph 16, UVPG 2000 enthält besondere Regelungen über die mündliche Verhandlung vor der UVP-Behörde. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UVPG 2000 ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Aus Paragraph 44, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten in die Niederschrift aufzunehmen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018