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001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Rechtssatz
Eine korrekt zustande gekommene Bürgerinitiative ist gemäß § 19 Abs. 4 UVPG 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.Eine korrekt zustande gekommene Bürgerinitiative ist gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Schlagworte
Interessenvertretungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018