RS Vwgh 2014/11/21 Ro 2014/02/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 2007 §52 Abs1 Z2;
WAG 2007 §52 Abs1 Z3;
WAG 2007 §52 Abs3 Z2;
WAG 2007 §53 Abs2;
  1. WAG 2007 § 52 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 52 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 52 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 53 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0053 E 21. November 2014 Ro 2014/02/0052 E 21. November 2014

Rechtssatz

Aus § 52 Abs. 3 Z 2 WAG 2007 ergibt sich, dass eindeutig feststehen muss, mit welchen Einrichtungen es der Rechtsträger zu tun hat, um prüfen zu können, ob "diese Einrichtungen" die erforderlichen Vorkehrungen für die Auftragsausführung getroffen haben. Zudem bestimmt § 53 Abs. 2 letzter Satz WAG 2007, dass hinsichtlich des § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 WAG 2007 der Rechtsträger insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in der Durchführungspolitik genannten Einrichtungen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf etwaige Mängel zu beheben hat. Da diese Prüfaufgaben hinsichtlich der in der Durchführungspolitik "genannten" Einrichtungen wahrzunehmen sind, kann es sich nur um individualisierte, also namentlich genannte Einrichtungen handeln. Andernfalls könnte der Rechtsträger seiner gesetzlichen Prüfpflicht nicht nachkommen.Aus Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, WAG 2007 ergibt sich, dass eindeutig feststehen muss, mit welchen Einrichtungen es der Rechtsträger zu tun hat, um prüfen zu können, ob "diese Einrichtungen" die erforderlichen Vorkehrungen für die Auftragsausführung getroffen haben. Zudem bestimmt Paragraph 53, Absatz 2, letzter Satz WAG 2007, dass hinsichtlich des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WAG 2007 der Rechtsträger insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in der Durchführungspolitik genannten Einrichtungen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf etwaige Mängel zu beheben hat. Da diese Prüfaufgaben hinsichtlich der in der Durchführungspolitik "genannten" Einrichtungen wahrzunehmen sind, kann es sich nur um individualisierte, also namentlich genannte Einrichtungen handeln. Andernfalls könnte der Rechtsträger seiner gesetzlichen Prüfpflicht nicht nachkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020054.L02

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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