Index
21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 2007 §52 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0053 E 21. November 2014 Ro 2014/02/0052 E 21. November 2014Rechtssatz
Aus § 52 Abs. 3 Z 2 WAG 2007 ergibt sich, dass eindeutig feststehen muss, mit welchen Einrichtungen es der Rechtsträger zu tun hat, um prüfen zu können, ob "diese Einrichtungen" die erforderlichen Vorkehrungen für die Auftragsausführung getroffen haben. Zudem bestimmt § 53 Abs. 2 letzter Satz WAG 2007, dass hinsichtlich des § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 WAG 2007 der Rechtsträger insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in der Durchführungspolitik genannten Einrichtungen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf etwaige Mängel zu beheben hat. Da diese Prüfaufgaben hinsichtlich der in der Durchführungspolitik "genannten" Einrichtungen wahrzunehmen sind, kann es sich nur um individualisierte, also namentlich genannte Einrichtungen handeln. Andernfalls könnte der Rechtsträger seiner gesetzlichen Prüfpflicht nicht nachkommen.Aus Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, WAG 2007 ergibt sich, dass eindeutig feststehen muss, mit welchen Einrichtungen es der Rechtsträger zu tun hat, um prüfen zu können, ob "diese Einrichtungen" die erforderlichen Vorkehrungen für die Auftragsausführung getroffen haben. Zudem bestimmt Paragraph 53, Absatz 2, letzter Satz WAG 2007, dass hinsichtlich des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WAG 2007 der Rechtsträger insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in der Durchführungspolitik genannten Einrichtungen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf etwaige Mängel zu beheben hat. Da diese Prüfaufgaben hinsichtlich der in der Durchführungspolitik "genannten" Einrichtungen wahrzunehmen sind, kann es sich nur um individualisierte, also namentlich genannte Einrichtungen handeln. Andernfalls könnte der Rechtsträger seiner gesetzlichen Prüfpflicht nicht nachkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020054.L02Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015