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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Hängt die Entscheidung über die Revision nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab (vgl B 9. Oktober 2014, Ro 2014/18/0005), so ist sie nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Hängt die Entscheidung über die Revision nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab vergleiche B 9. Oktober 2014, Ro 2014/18/0005), so ist sie nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020146.L02Im RIS seit
03.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015