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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ist eine Revision der belangten Behörde vor dem VwG in einem Fall des § 25a Abs 4 VwGG schon mangels gesonderter Darstellung der Zulässigkeitsgründe iSd § 28 Abs 3 VwGG jedenfalls zurückzuweisen, braucht auf in der Literatur vorgebrachte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schlechterstellung des Bestraften gegenüber der belangten Behörde vor dem VwG in Bezug auf die Möglichkeit der Revisionserhebung nicht eingegangen werden.Ist eine Revision der belangten Behörde vor dem VwG in einem Fall des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon mangels gesonderter Darstellung der Zulässigkeitsgründe iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG jedenfalls zurückzuweisen, braucht auf in der Literatur vorgebrachte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schlechterstellung des Bestraften gegenüber der belangten Behörde vor dem VwG in Bezug auf die Möglichkeit der Revisionserhebung nicht eingegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020131.L02Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015