RS Vwgh 2014/11/21 Ra 2014/02/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07203020
E3R E07204010
E3R E07204020
E3R E07404000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art3 Abs1;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art3;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr;
32009R1072 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehrsmarkt Art1 Abs5 litd;
32009R1073 Personenkraftverkehrsmarkt Art2 Z5;
32009R1073 Personenkraftverkehrsmarkt;
EURallg;
GütbefG 1995 §10 idF 2013/I/032;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der - unionsrechtlich zu bestimmende - Begriff des "Werkverkehrs" ist in der VO 561/2006 nicht definiert. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffs findet sich - für den Personenkraftverkehr - in Art 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs, nimmt aber in ihrem Art 1 Abs 5 lit d Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen - die im Wesentlichen mit den für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen - von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Es besteht daher auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung eines Bootes im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechts (die Definition des Werkverkehrs in § 10 GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle BGBl I Nr 32/2013 an die Voraussetzungen des eben zitierten Art 1 Abs 5 lit d der VO 1072/2009 angepasst, vgl RV 1986 BlgNR 24. GP, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgeräts gemäß Art 3 Abs 1 der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Art 3 der VO 561/2006 (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.Der - unionsrechtlich zu bestimmende - Begriff des "Werkverkehrs" ist in der VO 561/2006 nicht definiert. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffs findet sich - für den Personenkraftverkehr - in Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr 1073/2009. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs, nimmt aber in ihrem Artikel eins, Absatz 5, Litera d, Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen - die im Wesentlichen mit den für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen - von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Es besteht daher auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung eines Bootes im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechts (die Definition des Werkverkehrs in Paragraph 10, GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013, an die Voraussetzungen des eben zitierten Artikel eins, Absatz 5, Litera d, der VO 1072/2009 angepasst, vergleiche Regierungsvorlage 1986 BlgNR 24. GP, Sitzung 7), sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgeräts gemäß Artikel 3, Absatz eins, der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Artikel 3, der VO 561/2006 (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020043.L03

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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