RS Vwgh 2014/11/21 Ra 2014/02/0043

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Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art13 Abs3;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art3 lith;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 litb;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
62012CJ0317 Lundberg VORAB;
EURallg;
VwGG §42 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die VO 561/2006 nimmt in zwei Bestimmungen (Art 4 lit b und Art 13 Abs 3) ausdrücklich auf den Werkverkehr Bezug und behandelt diesen dabei jeweils als Alternative zur gewerblichen Beförderung (Art 4 lit b: "gewerblich oder im Werkverkehr"; Art 13 Abs 3: "im inländischen Werkverkehr oder gewerblich durchgeführten Güterkraftverkehr"). Wenn die VO 561/2006 daher in Art 3 lit h auf Fahrzeuge Bezug nimmt, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, werden damit nicht nur Fahrzeuge zur privaten Güterbeförderung angesprochen. Dies bestätigt auch das Urteil Lundberg des EuGH, der festgehalten hat, dass nach allgemeinem Verständnis die nichtgewerbliche Güterbeförderung "unter anderem" die Beförderung von Gütern, die eine Privatperson außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, nicht erfasst (vgl. EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg). Da die VO 561/2006 - wie sich aus Art 4 lit b und Art 13 Abs 3 ergibt - den Werkverkehr nicht als gewerbliche Güterbeförderung im Sinne der Verordnung ansieht, hegt der VwGH daher - im Sinne des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982, 283/81, CILFIT - keine Zweifel, dass der Begriff der "nichtgewerblichen Güterbeförderung" in Art 3 lit h der VO 561/2006 auch den Werkverkehr umfasst.Die VO 561/2006 nimmt in zwei Bestimmungen (Artikel 4, Litera b und Artikel 13, Absatz 3,) ausdrücklich auf den Werkverkehr Bezug und behandelt diesen dabei jeweils als Alternative zur gewerblichen Beförderung (Artikel 4, lit b: "gewerblich oder im Werkverkehr"; Artikel 13, Absatz 3 :, "im inländischen Werkverkehr oder gewerblich durchgeführten Güterkraftverkehr"). Wenn die VO 561/2006 daher in Artikel 3, Litera h, auf Fahrzeuge Bezug nimmt, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, werden damit nicht nur Fahrzeuge zur privaten Güterbeförderung angesprochen. Dies bestätigt auch das Urteil Lundberg des EuGH, der festgehalten hat, dass nach allgemeinem Verständnis die nichtgewerbliche Güterbeförderung "unter anderem" die Beförderung von Gütern, die eine Privatperson außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, nicht erfasst vergleiche EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg). Da die VO 561/2006 - wie sich aus Artikel 4, Litera b und Artikel 13, Absatz 3, ergibt - den Werkverkehr nicht als gewerbliche Güterbeförderung im Sinne der Verordnung ansieht, hegt der VwGH daher - im Sinne des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982, 283/81, CILFIT - keine Zweifel, dass der Begriff der "nichtgewerblichen Güterbeförderung" in Artikel 3, Litera h, der VO 561/2006 auch den Werkverkehr umfasst.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
EuGH 62012CJ0317 Lundberg VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020043.L02

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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