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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art13 Abs3;Rechtssatz
Die VO 561/2006 nimmt in zwei Bestimmungen (Art 4 lit b und Art 13 Abs 3) ausdrücklich auf den Werkverkehr Bezug und behandelt diesen dabei jeweils als Alternative zur gewerblichen Beförderung (Art 4 lit b: "gewerblich oder im Werkverkehr"; Art 13 Abs 3: "im inländischen Werkverkehr oder gewerblich durchgeführten Güterkraftverkehr"). Wenn die VO 561/2006 daher in Art 3 lit h auf Fahrzeuge Bezug nimmt, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, werden damit nicht nur Fahrzeuge zur privaten Güterbeförderung angesprochen. Dies bestätigt auch das Urteil Lundberg des EuGH, der festgehalten hat, dass nach allgemeinem Verständnis die nichtgewerbliche Güterbeförderung "unter anderem" die Beförderung von Gütern, die eine Privatperson außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, nicht erfasst (vgl. EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg). Da die VO 561/2006 - wie sich aus Art 4 lit b und Art 13 Abs 3 ergibt - den Werkverkehr nicht als gewerbliche Güterbeförderung im Sinne der Verordnung ansieht, hegt der VwGH daher - im Sinne des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982, 283/81, CILFIT - keine Zweifel, dass der Begriff der "nichtgewerblichen Güterbeförderung" in Art 3 lit h der VO 561/2006 auch den Werkverkehr umfasst.Die VO 561/2006 nimmt in zwei Bestimmungen (Artikel 4, Litera b und Artikel 13, Absatz 3,) ausdrücklich auf den Werkverkehr Bezug und behandelt diesen dabei jeweils als Alternative zur gewerblichen Beförderung (Artikel 4, lit b: "gewerblich oder im Werkverkehr"; Artikel 13, Absatz 3 :, "im inländischen Werkverkehr oder gewerblich durchgeführten Güterkraftverkehr"). Wenn die VO 561/2006 daher in Artikel 3, Litera h, auf Fahrzeuge Bezug nimmt, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, werden damit nicht nur Fahrzeuge zur privaten Güterbeförderung angesprochen. Dies bestätigt auch das Urteil Lundberg des EuGH, der festgehalten hat, dass nach allgemeinem Verständnis die nichtgewerbliche Güterbeförderung "unter anderem" die Beförderung von Gütern, die eine Privatperson außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, nicht erfasst vergleiche EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg). Da die VO 561/2006 - wie sich aus Artikel 4, Litera b und Artikel 13, Absatz 3, ergibt - den Werkverkehr nicht als gewerbliche Güterbeförderung im Sinne der Verordnung ansieht, hegt der VwGH daher - im Sinne des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982, 283/81, CILFIT - keine Zweifel, dass der Begriff der "nichtgewerblichen Güterbeförderung" in Artikel 3, Litera h, der VO 561/2006 auch den Werkverkehr umfasst.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020043.L02Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017