RS Vwgh 2014/11/21 Ra 2014/02/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art3 lith;
62012CJ0317 Lundberg VORAB;
EURallg;
VwGG §42 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die VO 561/2006 enthält keine Definition des Begriffs "nichtgewerbliche Güterbeförderung", wie er in der Ausnahmebestimmung des Art 3 lit h der VO 561/2006 verwendet wird; Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs sind daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg). "Nichtgewerbliche Güterbeförderung" im Sinne dieser Bestimmung - ausdrücklich: unter anderem - erfasst die in jenem Verfahren gegenständliche Güterbeförderung, die eine Privatperson auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, wenn diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert wird und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird (vgl. EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg).Die VO 561/2006 enthält keine Definition des Begriffs "nichtgewerbliche Güterbeförderung", wie er in der Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Litera h, der VO 561/2006 verwendet wird; Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs sind daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen vergleiche EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg). "Nichtgewerbliche Güterbeförderung" im Sinne dieser Bestimmung - ausdrücklich: unter anderem - erfasst die in jenem Verfahren gegenständliche Güterbeförderung, die eine Privatperson auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, wenn diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert wird und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird vergleiche EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0317 Lundberg VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020043.L01

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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