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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art3 lith;Rechtssatz
Die VO 561/2006 enthält keine Definition des Begriffs "nichtgewerbliche Güterbeförderung", wie er in der Ausnahmebestimmung des Art 3 lit h der VO 561/2006 verwendet wird; Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs sind daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg). "Nichtgewerbliche Güterbeförderung" im Sinne dieser Bestimmung - ausdrücklich: unter anderem - erfasst die in jenem Verfahren gegenständliche Güterbeförderung, die eine Privatperson auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, wenn diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert wird und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird (vgl. EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg).Die VO 561/2006 enthält keine Definition des Begriffs "nichtgewerbliche Güterbeförderung", wie er in der Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Litera h, der VO 561/2006 verwendet wird; Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs sind daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen vergleiche EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg). "Nichtgewerbliche Güterbeförderung" im Sinne dieser Bestimmung - ausdrücklich: unter anderem - erfasst die in jenem Verfahren gegenständliche Güterbeförderung, die eine Privatperson auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, wenn diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert wird und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird vergleiche EuGH Urteil 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-317/12, Lundberg).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0317 Lundberg VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020043.L01Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017