RS Vwgh 2014/11/21 2013/02/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GVG Slbg 2001 §13d;
ROG Slbg 2009 §31;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0233 E 6. März 2008 RS 6 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden, etwa Aufforderung der Partei, mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und hiefür Beweise anzubieten, auszulösen. (Hier:

In Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte die Beschäftigung von Ausländern entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG als "fortgesetztes Delikt" begangen hat, rügt er die Unterlassung (weiterer) Ermittlungen der Behörde.)In Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte die Beschäftigung von Ausländern entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG als "fortgesetztes Delikt" begangen hat, rügt er die Unterlassung (weiterer) Ermittlungen der Behörde.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020223.X02

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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