RS Vwgh 2014/11/24 2014/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2014
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

12010E045 AEUV Art45;
12010E049 AEUV Art49;
62012CJ0474 Schiebel Aircraft VORAB;
EURallg;
GewO 1994 §139 Abs1 Z2;
GewO 1994 §141 Abs1 Z2 litb;
GewO 1994 §141 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 141 heute
  2. GewO 1994 § 141 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  3. GewO 1994 § 141 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. GewO 1994 § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 141 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 141 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997
  1. GewO 1994 § 141 heute
  2. GewO 1994 § 141 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  3. GewO 1994 § 141 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. GewO 1994 § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 141 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 141 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/04/0044 B 25. September 2012 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62012CJ0474 B 4. September 2014

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass es zur Sicherung der Einhaltung der im Interesse der österreichischen Neutralität erlassenen Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes notwendig ist, dass die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter einer juristischen Person, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen ausüben will, die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisen, zumal die Missachtung des Kriegsmaterialgesetzes gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbar ist. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass die in Einzelfällen vielleicht bestehenden Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, es zu rechtfertigen vermag, juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, schlechthin vom Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen auszuschließen. Diesbezüglich ist auf die in Randnummer 38 des Urteils des EuGH vom 4. September 2014, Rs C-474/12, Schiebel Aircraft GmbH, beispielsweise angeführten Möglichkeiten weniger einschränkender Maßnahmen hinzuweisen. Aus der zitierten Vorabentscheidung des EuGH ist für den Beschwerdefall abzuleiten, dass die Anwendung der einen generellen Staatsbürgerschaftsvorbehalt für das angemeldete Gewerbe enthaltenden Regelung des § 141 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO 1994 infolge des Anwendungsvorrangs - und der damit verbundenen Verdrängungswirkung - des Unionsrechts zu unterbleiben hat (Hinweis E vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0086, mwN).Es ist nicht erkennbar, dass es zur Sicherung der Einhaltung der im Interesse der österreichischen Neutralität erlassenen Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes notwendig ist, dass die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter einer juristischen Person, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen ausüben will, die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisen, zumal die Missachtung des Kriegsmaterialgesetzes gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbar ist. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass die in Einzelfällen vielleicht bestehenden Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, es zu rechtfertigen vermag, juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, schlechthin vom Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen auszuschließen. Diesbezüglich ist auf die in Randnummer 38 des Urteils des EuGH vom 4. September 2014, Rs C-474/12, Schiebel Aircraft GmbH, beispielsweise angeführten Möglichkeiten weniger einschränkender Maßnahmen hinzuweisen. Aus der zitierten Vorabentscheidung des EuGH ist für den Beschwerdefall abzuleiten, dass die Anwendung der einen generellen Staatsbürgerschaftsvorbehalt für das angemeldete Gewerbe enthaltenden Regelung des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GewO 1994 infolge des Anwendungsvorrangs - und der damit verbundenen Verdrängungswirkung - des Unionsrechts zu unterbleiben hat (Hinweis E vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0086, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0474 Schiebel Aircraft VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014040002.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten