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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E045 AEUV Art45;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/04/0044 B 25. September 2012 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62012CJ0474 B 4. September 2014Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass es zur Sicherung der Einhaltung der im Interesse der österreichischen Neutralität erlassenen Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes notwendig ist, dass die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter einer juristischen Person, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen ausüben will, die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisen, zumal die Missachtung des Kriegsmaterialgesetzes gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbar ist. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass die in Einzelfällen vielleicht bestehenden Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, es zu rechtfertigen vermag, juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, schlechthin vom Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen auszuschließen. Diesbezüglich ist auf die in Randnummer 38 des Urteils des EuGH vom 4. September 2014, Rs C-474/12, Schiebel Aircraft GmbH, beispielsweise angeführten Möglichkeiten weniger einschränkender Maßnahmen hinzuweisen. Aus der zitierten Vorabentscheidung des EuGH ist für den Beschwerdefall abzuleiten, dass die Anwendung der einen generellen Staatsbürgerschaftsvorbehalt für das angemeldete Gewerbe enthaltenden Regelung des § 141 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO 1994 infolge des Anwendungsvorrangs - und der damit verbundenen Verdrängungswirkung - des Unionsrechts zu unterbleiben hat (Hinweis E vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0086, mwN).Es ist nicht erkennbar, dass es zur Sicherung der Einhaltung der im Interesse der österreichischen Neutralität erlassenen Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes notwendig ist, dass die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter einer juristischen Person, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen ausüben will, die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisen, zumal die Missachtung des Kriegsmaterialgesetzes gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbar ist. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass die in Einzelfällen vielleicht bestehenden Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, es zu rechtfertigen vermag, juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, schlechthin vom Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen auszuschließen. Diesbezüglich ist auf die in Randnummer 38 des Urteils des EuGH vom 4. September 2014, Rs C-474/12, Schiebel Aircraft GmbH, beispielsweise angeführten Möglichkeiten weniger einschränkender Maßnahmen hinzuweisen. Aus der zitierten Vorabentscheidung des EuGH ist für den Beschwerdefall abzuleiten, dass die Anwendung der einen generellen Staatsbürgerschaftsvorbehalt für das angemeldete Gewerbe enthaltenden Regelung des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GewO 1994 infolge des Anwendungsvorrangs - und der damit verbundenen Verdrängungswirkung - des Unionsrechts zu unterbleiben hat (Hinweis E vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0086, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0474 Schiebel Aircraft VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014040002.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017