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E1ENorm
12010E045 AEUV Art45;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/04/0044 B 25. September 2012 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62012CJ0474 B 4. September 2014Rechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH vom 4. September 2014, Rs C-474/12, Schiebel Aircraft GmbH, ergibt sich, dass eine generell einen Vorbehalt zugunsten der Staatsbürger eines bestimmten Mitgliedstaates aussprechende Regelung betreffend die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführenden Gesellschafter von Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und des Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen (wie hier § 141 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO 1994 zugunsten österreichischer Staatsbürger), dem Unionsrecht widerspricht. Allerdings kann ein Mitgliedstaat - bezogen auf den konkreten Fall - nachweisen, dass eine Inanspruchnahme der in Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV vorgesehenen Ausnahme (somit einer erforderlichen Maßnahme zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaates) vorliegt; in diesem Fall wäre eine Einschränkung der Grundfreiheiten nach Art. 45 und 49 AEUV - nach Möglichkeit durch weniger einschränkende Maßnahmen als die Untersagung der Ausübung des Gewerbes - zulässig.Aus dem Urteil des EuGH vom 4. September 2014, Rs C-474/12, Schiebel Aircraft GmbH, ergibt sich, dass eine generell einen Vorbehalt zugunsten der Staatsbürger eines bestimmten Mitgliedstaates aussprechende Regelung betreffend die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführenden Gesellschafter von Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und des Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen (wie hier Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GewO 1994 zugunsten österreichischer Staatsbürger), dem Unionsrecht widerspricht. Allerdings kann ein Mitgliedstaat - bezogen auf den konkreten Fall - nachweisen, dass eine Inanspruchnahme der in Artikel 346, Absatz eins, Litera b, AEUV vorgesehenen Ausnahme (somit einer erforderlichen Maßnahme zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaates) vorliegt; in diesem Fall wäre eine Einschränkung der Grundfreiheiten nach Artikel 45 und 49 AEUV - nach Möglichkeit durch weniger einschränkende Maßnahmen als die Untersagung der Ausübung des Gewerbes - zulässig.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0474 Schiebel Aircraft VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014040002.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017