RS Vwgh 2014/11/24 2013/04/0153

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0156

Rechtssatz

§ 7 AVG räumt den Parteien kein förmliches Ablehnungsrecht ein; die Behörde muss sich (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen.Paragraph 7, AVG räumt den Parteien kein förmliches Ablehnungsrecht ein; die Behörde muss sich (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040153.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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