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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0156Rechtssatz
§ 7 AVG räumt den Parteien kein förmliches Ablehnungsrecht ein; die Behörde muss sich (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen.Paragraph 7, AVG räumt den Parteien kein förmliches Ablehnungsrecht ein; die Behörde muss sich (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040153.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015