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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0156Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Ersuchen gestellt, ihr "eine Frist zur Vorlage einer entsprechenden gutachtlichen Äußerung einzuräumen". Eine bestimmte Dauer der Frist ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörde über diesen Antrag förmlich abgesprochen bzw. der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Frist von bestimmter Dauer eingeräumt hat (vielmehr wurde dem genannten Ersuchen der Vermerk: miterledigt unter der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides, angefügt). Sollte mit der im Bescheid enthaltenen Formulierung, wonach eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden sei, zum Ausdruck gebracht werden, dass die Behörde mit der Erlassung des Bescheides faktisch zugewartet hat, bis die - von ihr als angemessen erachtete - Zeitspanne verstrichen ist, so ist dazu anzumerken, dass ein bloßes Zuwarten mit der Bescheiderlassung ohne ausdrückliche Einräumung einer Frist nicht dem Gesetz entspricht (Hinweis E vom 18. Jänner 2001, 2000/07/0090).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040153.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015