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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG allgemein ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG allgemein ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190117.L02Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017