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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
In den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht weiche bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung von der dazu ergangenen Rechtsprechung ab. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist, dass glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Hinweis B vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090, mwH aus der Rechtsprechung zum Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund). Dass insoweit dem Bundesverwaltungsgericht bei der Lösung des Rechtsfalles vorzuwerfen wäre, dies nicht beachtet zu haben, zeigt der Revisionswerber schon deshalb nicht auf, weil er in der Revision von seinem vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen zur behaupteten Verfolgung ausgeht. Demgegenüber hat dieses Gericht diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit (nach Durchführung einer Verhandlung) abgesprochen und seiner Entscheidung einen dem Vorbringen entsprechenden Sachverhalt gar nicht zugrunde gelegt. Auf die Frage, ob das Vorbringen des Revisionswerbers, wenn es hinsichtlich des behaupteten Sachverhaltes den Tatsachen entspräche, geeignet wäre, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu rechtfertigen, kommt es sohin nicht an.In den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht weiche bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung von der dazu ergangenen Rechtsprechung ab. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist, dass glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Hinweis B vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090, mwH aus der Rechtsprechung zum Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund). Dass insoweit dem Bundesverwaltungsgericht bei der Lösung des Rechtsfalles vorzuwerfen wäre, dies nicht beachtet zu haben, zeigt der Revisionswerber schon deshalb nicht auf, weil er in der Revision von seinem vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen zur behaupteten Verfolgung ausgeht. Demgegenüber hat dieses Gericht diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit (nach Durchführung einer Verhandlung) abgesprochen und seiner Entscheidung einen dem Vorbringen entsprechenden Sachverhalt gar nicht zugrunde gelegt. Auf die Frage, ob das Vorbringen des Revisionswerbers, wenn es hinsichtlich des behaupteten Sachverhaltes den Tatsachen entspräche, geeignet wäre, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu rechtfertigen, kommt es sohin nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190099.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015