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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Zahlungserleichterungsbescheide iSd § 212 BAO sind antragsgebundene Verwaltungsakte, wobei aber Abgaben, die mit den vom Ansuchen erfassten Abgaben zusammengefasst verbucht werden, miteinbezogen werden können. § 212 Abs. 1 BAO ermöglicht eine vom Ansuchen abweichende Einbeziehung von Abgaben für den Fall, dass die Gebarung dieser Abgaben zusammengefasst verbucht wird. § 212 Abs. 2 BAO differenziert hingegen nicht danach, ob die nachträglich herabgesetzte Abgabenschuld gemeinsam mit anderen (gestundeten) Abgaben verbucht wurde.Zahlungserleichterungsbescheide iSd Paragraph 212, BAO sind antragsgebundene Verwaltungsakte, wobei aber Abgaben, die mit den vom Ansuchen erfassten Abgaben zusammengefasst verbucht werden, miteinbezogen werden können. Paragraph 212, Absatz eins, BAO ermöglicht eine vom Ansuchen abweichende Einbeziehung von Abgaben für den Fall, dass die Gebarung dieser Abgaben zusammengefasst verbucht wird. Paragraph 212, Absatz 2, BAO differenziert hingegen nicht danach, ob die nachträglich herabgesetzte Abgabenschuld gemeinsam mit anderen (gestundeten) Abgaben verbucht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130114.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016