RS Vwgh 2014/11/26 2012/13/0114

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Veröffentlicht am 26.11.2014
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
UGB §142;

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei einer Übernahme gemäß § 142 UGB vor (vgl. - unter Hinweis auf Entscheidungen des OGH sowie auf hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO5, § 19 Tz 1; vgl. auch den - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Beschluss vom 13. April 2005, 2005/13/0004).Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei einer Übernahme gemäß Paragraph 142, UGB vor vergleiche - unter Hinweis auf Entscheidungen des OGH sowie auf hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO5, Paragraph 19, Tz 1; vergleiche auch den - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Beschluss vom 13. April 2005, 2005/13/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012130114.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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