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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat (auch eine Domizilgesellschaft kann Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 19/1, sowie Haider, ÖStZ 2011/122,78), um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern" (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069, VwSlg 8140 F/2006, sowie zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2013/15/0287).Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat (auch eine Domizilgesellschaft kann Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 2, Tz 19/1, sowie Haider, ÖStZ 2011/122,78), um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern" vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069, VwSlg 8140 F/2006, sowie zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2013/15/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130185.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015