RS Vwgh 2014/11/26 2010/13/0185

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Veröffentlicht am 26.11.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0204 E 31. Mai 2006 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer - nachvollziehbar dazustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200; E 20. Jänner 2005, 2002/14/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130185.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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