Index
10/10 GrundrechteRechtssatz
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung, ob Einrichtungen zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks vorhanden sind, mit geringem Kontrollaufwand möglich wäre. Es wären hiezu in jedem Einzelfall detaillierte Ermittlungsschritte zum genauen Gerätetyp, zu Ausstattungsmerkmalen sowie zu allfällig vorhandenen Zusatzvorrichtungen vorzunehmen (vgl. Kogler, Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder "Audiovisions-Steuer", MR 2009, 267 ff (272); Öhlinger, Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts, MR 2012, (157); vgl. auch Buchner, RfR 2009, 5: "eine wirksame Überprüfung ist nicht realisierbar"). Eine Überprüfung des Vorhandenseins von Einrichtungen zum Empfang von Programmen des Österreichischen Rundfunks wäre nur dadurch möglich, wenn in den Wohnungen des Rundfunkteilnehmers Prüfungsschritte vorgenommen würden. Derartige Überprüfungen stünden aber stets in einem Spannungsverhältnis zu grundrechtlich geschützten Werten, insbesondere zu Art. 8 EMRK sowie zu Art. 9 StGG.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung, ob Einrichtungen zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks vorhanden sind, mit geringem Kontrollaufwand möglich wäre. Es wären hiezu in jedem Einzelfall detaillierte Ermittlungsschritte zum genauen Gerätetyp, zu Ausstattungsmerkmalen sowie zu allfällig vorhandenen Zusatzvorrichtungen vorzunehmen vergleiche Kogler, Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder "Audiovisions-Steuer", MR 2009, 267 ff (272); Öhlinger, Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts, MR 2012, (157); vergleiche auch Buchner, RfR 2009, 5: "eine wirksame Überprüfung ist nicht realisierbar"). Eine Überprüfung des Vorhandenseins von Einrichtungen zum Empfang von Programmen des Österreichischen Rundfunks wäre nur dadurch möglich, wenn in den Wohnungen des Rundfunkteilnehmers Prüfungsschritte vorgenommen würden. Derartige Überprüfungen stünden aber stets in einem Spannungsverhältnis zu grundrechtlich geschützten Werten, insbesondere zu Artikel 8, EMRK sowie zu Artikel 9, StGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150040.J03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017