RS Vwgh 2014/11/27 Ro 2014/08/0071

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §3 Abs1;
  1. BUAG § 3 heute
  2. BUAG § 3 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 3 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Bauunternehmer für die Durchführung der die Gas- und Sanitärtechnik betreffenden Arbeiten eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist (vgl. zu den damit verbundenen kollektivvertragsrechtlichen Konsequenzen § 2 Abs. 13 GewO 1994), erfüllt die Durchführung sowohl von Baumeisterarbeiten als auch von Installateurarbeiten durch den Bauunternehmer den Tatbestand des § 3 Abs. 1 BUAG, wonach Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, bei denen das nicht der Fall ist, als Mischbetriebe nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 bis 5 dem BUAG unterliegen.Unabhängig davon, ob dem Bauunternehmer für die Durchführung der die Gas- und Sanitärtechnik betreffenden Arbeiten eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist vergleiche zu den damit verbundenen kollektivvertragsrechtlichen Konsequenzen Paragraph 2, Absatz 13, GewO 1994), erfüllt die Durchführung sowohl von Baumeisterarbeiten als auch von Installateurarbeiten durch den Bauunternehmer den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, BUAG, wonach Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, BUAG fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, bei denen das nicht der Fall ist, als Mischbetriebe nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 dem BUAG unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080071.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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