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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §46 Abs1;Rechtssatz
Eine Pflicht, - sofern zumutbar - um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt (vgl. das zu § 13 Abs. 3 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/18/0581). Eine solche Pflicht ist dem § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG aber nicht zu entnehmen. Sie kann - in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung - auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden.Eine Pflicht, - sofern zumutbar - um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt vergleiche das zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/18/0581). Eine solche Pflicht ist dem Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG aber nicht zu entnehmen. Sie kann - in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung - auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080002.J02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017